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   VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11   

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VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11 (https://dejure.org/2013,59142)
VG Schwerin, Entscheidung vom 06.06.2013 - 4 A 206/11 (https://dejure.org/2013,59142)
VG Schwerin, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 4 A 206/11 (https://dejure.org/2013,59142)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Dabei gestattet der Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, juris, Rn. 21 m. w. N.).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung - die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet - hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 -, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 - 3 A 2047/04 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 ...; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 - 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE - jeweils zitiert nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.).

  • VG Greifswald, 14.02.2007 - 3 A 2047/04

    Kommunalrecht: Abwassergebühren und deren Erhebung

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Das Verwaltungsgericht Greifswald habe diesbezüglich im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04) entschieden, dass für invariable (fixe) Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden könnten.

    Bei der Bestimmung der Grundgebühr könne es deshalb nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlagen ankommen (so auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 - 3 A 2047/04 -).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung - die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet - hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 -, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 - 3 A 2047/04 -, juris).

    Dazu hat das Verwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04, hier zitiert aus juris, Rn. 20) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:.

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Der Gebührenanteil betrage bei den Gesamtkosten also 90 % (OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 ...; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 - 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE - jeweils zitiert nach juris).

    Es ist zulässig, für die Entstehung der Grundgebühr bei (dezentraler) Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen - im Sinne einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen - an die Abwassereinleitung in die Grubenentwässerungsanlage anzuknüpfen, wenn für die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung - wie hier (...) - Anschlusszwang besteht und diesem Zwang jedenfalls auch ein Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtung (...) korrespondiert (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 - 2 D 46/99.NW -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung - die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet - hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 -, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 - 3 A 2047/04 -, juris).

    Soweit damit auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rekurriert werden soll, ist diese zum einen zum Gebührenrecht in der Abfallentsorgung ergangen, zum anderen ist im dortigen (noch dazu speziellen) Landesrecht (des Abfallbeseitigungsrechts) seit Mitte 2003 eine spezielle Regelung enthalten, die im hiesigen Kommunalabgabengesetz fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 57 ff. m. w. N. unter Rückgriff auf § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003, wonach der Anteil der Grundgebühren in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen kann, dort aber auch zu seiner vorangegangenen Rechtsprechung in diesem Bereich).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 19. Febr. 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 ff. Rn. 72 m. w. N.).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.).
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07

    Abfallverbringung; Überwachung; obligatorisches Nachweisverfahren;

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz (hier §§ 4, 6 KAG M-V) über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2008 - 9 B 61/07 -, KStZ 2008, 211; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Sept. 2012, § 4 Anm. 1.2 S. 5).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf.
  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 12 C 11961/03

    Normenkontrollklage gegen eine Bestimmung einer Satzung über die Erhebung von

    Auszug aus VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 ...; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 - 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 4.76

    Einkommen unter Einkommensgrenze - Heranziehung von Eltern - Kosten einer

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 LB 238/12

    Kalkulation der Abwassergebühr für dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen;

    Zu der Frage, ob es auch insoweit eine (prozentuale) Grenze des Anteils der Grundgebühr an den fixen Kosten gibt, (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 06.06.2013 - 4 A 206/11 -, juris; VG Greifswald, Urt. v. 14.02.2007 - 3 A 2047/04 -, juris; beide keine fixe Obergrenze) brauchte sich der Senat nicht abschließend zu positionieren.
  • VG Schwerin, 15.01.2015 - 4 A 1725/13

    Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Restitutionsklage gegen ein

    Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11, das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 2013 beendet worden ist.

    das Klageverfahren 4 A 206/11 unter Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Juni 2013 wiederaufzunehmen und sodann den "Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser" des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die "Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage" betrifft.

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